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Beitrags- und Gebührenordnung

1. Aufnahmegebühr

Diese wird als einmaliger Betrag bei Aufnahme in den Mieterverein erhoben.

Sie beträgt ab dem 01.01.2023 15,00 Euro.

In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss über die Befreiung von der Aufnahmegebühr.

2. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag im Voraus erhoben. Er ist bei Beitritt sofort und in den Folgejahren jeweils zum 10. des Monats fällig, in dem der Beitritt zum Mieterverein erfolgte.

Er beträgt für Wohnungsmieter ab dem 01.01.2024 jährlich 84,00 Euro

Der Beitrag für Geschäftsraummieter beträgt ab dem 01.01.2023 120,00 Euro

Der Beitrag für die Kurzmitgliedschaft ist ab dem 01.01.2023 45,00 Euro

Für Mitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieser Beitrags- und Gebührenordnung die Mitgliedschaft erworben haben, bleiben der bis dahin gültige Zahlungszeitpunkt sowie der Beitragssätze jährlich verbindlich.

Bei Ratenzahlung des Mitgliedsbeitrages auf Grund einer Ausnahmegenehmigung wird für alle ab sofort getroffenen Ratenvereinbarungen ein Ratenzuschlag bezogen auf den Jahresbeitrag ab dem 01.09.2015 wie folgt erhoben:
halbjährliche Zahlung 5 Prozent
Vierteljährliche Zahlung 10 Prozent

3. Gebühren

Insoweit der Verein für das Mitglied eine weitergehende Tätigkeit i.S. des § 3 der Satzung übernimmt, können hierfür nachfolgende Gebühren erhoben werden.
Die Mindestgebühr beträgt 12,00 Euro. Diese ist bei Übernahme der Vertretung zu zahlen.

3.1. Schreibgebühren

je Kopie 0,10 Euro
je Schriftsatz 2,00 Euro + Porto

Bei Selbstabholung durch das Mitglied entfällt das Porto.

3.2. Telefongebühren

Diese sind je nach Anfall gemäß der geltenden Tarife zu erstatten.

3.3. Fahrtkosten

Bei Fahrten, die im Rahmen der Interessenvertretung eines Mitgliedes erfolgen, werden die nachfolgenden Gebühren veranschlagt:

- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln lt. Tarif
- Fahrten mit PKW 0,30 Euro/km

3.4. Sonstige Kosten

Adressfeststellungsgebühren, Gebührenvorauszahlungen auf öffentlichen Ämtern u.ä. werden in der jeweiligen Höhe erhoben.

4. Mahngebühren

Befindet sich ein Mitglied mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, erfolgt zunächst eine Zahlungserinnerung. Sollte diese ergebnislos bleiben, werden folgende Gebühren erhoben:


Für die Erste Mahnung 5,00 Euro

Diese ist vorzunehmen, wenn auf die Zahlungserinnerung innerhalb von 4 Wochen keine Zahlung oder Zahlungsvereinbarung erfolgt ist.

5. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Beschluss des Vorstandes sowie des Mieterausschusse am 01.01.1994 in Kraft und gilt geändert durch Beschluss des Vorstandes und des Mieterausschusses vom 01.12.2023 fort.

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