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Beitrags- und Gebührenordnung

1. Aufnahmegebühr

Diese wird als einmaliger Betrag bei Aufnahme in den Mieterverein erhoben.

Sie beträgt ab dem 01.01.2023 15,00 Euro.

In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss über die Befreiung von der Aufnahmegebühr.

2. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag im Voraus erhoben. Er ist bei Beitritt sofort und in den Folgejahren jeweils zum 10. des Monats fällig, in dem der Beitritt zum Mieterverein erfolgte.

Er beträgt für Wohnungsmieter ab dem 01.01.2024 jährlich 84,00 Euro

Der Beitrag für Geschäftsraummieter beträgt ab dem 01.01.2023 120,00 Euro

Für Mitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieser Beitrags- und Gebührenordnung die Mitgliedschaft erworben haben, bleiben der bis dahin gültige Zahlungszeitpunkt sowie der Beitragssätze jährlich verbindlich.

In Ausnahmefällen kann mit einzelnen Mitgliedern eine Ratenzahlung des Mitgliedsbeitrages vereinbart werden. Für den dadurch für den Verein entstehenden Mehraufwand wird ab dem 01.05.2025 folgender Ratenzuschlag erhoben:

- halbjährliche Zahlung 5,00 Euro
- vierteljährliche Zahlung 7,50 Euro
- monatliche Zahlung 10,00 EUR

3. Gebühren

Insoweit der Verein für das Mitglied eine weitergehende Tätigkeit i.S. des § 3 der Satzung übernimmt, können hierfür nachfolgende Gebühren erhoben werden.

3.1. Anfertigung von Schriftsätzen

Die Schreibgebühren betragen pro übernommenem Sachverhalt 15,00 Euro.

Jede weitere Kopie 0,50 Euro

3.2. Führen von Verhandlungen,

Wohnungsbesichtigungen, Interessenvertretung eines Mitgliedes u.ä.

- je angefangene Zeitstunde pauschal 15,00 Euro
- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln lt. Tarif
- Fahrten mit PKW 0,70 Euro/km

3.3. Sonstige Kosten

Adressfeststellungsgebühren, Gebührenvorauszahlungen auf öffentlichen Ämtern u.ä. werden in der jeweiligen Höhe erhoben.

4. Mahngebühren

Befindet sich ein Mitglied mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug werden für die dadurch entstandenen Mehraufwendungen folgende Gebühren erhoben:

- für die erste Mahnung 5,00 Euro
- für jede weitere Mahnung 10,00 Euro


Die erste Mahnung erfolgt, wenn auf die Zahlungserinnerung innerhalb von 4 Wochen kein Zahlungseingang oder keine Zahlungsvereinbarung erfolgt ist. Weitere Mahnungen erfolgen nach jeweils weiteren 4 Wochen.

5. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Beschluss des Vorstandes sowie des Mieterausschusse am 01.01.1994 in Kraft und gilt geändert durch Beschluss des Vorstandes und des Mieterausschusses vom 04.04.2025 fort.

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