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Satzung

§ 1 - Name uns Sitz des Vereins

1. Der Mieterverein Suhl und Umgebung e.V. hat seinen Sitz in Suhl. Er ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Thüringen e.V.

2. Er wird auf Grund dieser Satzung verwaltet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Suhl eingetragen.

3. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

4. Parteipolitische und konfessionelle Bindungen darf der Verein nicht eingehen.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein will:

1. die Interessen aller Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den Gesetzgebungsorganen wahrnehmen, den Mitgliedern bei der Anmietung von Räumlichkeiten behilflich sein und Missstände in Miet- und Wohnungsangelegenheiten beseitigen helfen.

2. auf Ordnung in Mietverhältnissen und auf Verbesserung der Wohnverhältnisse einwirken, den gemeinnützigen Wohnungsbau fördern und den Mietwucher bekämpfen.

3. die Einführung sozialer Mietverträge und die Schaffung eines sozialen Miet- und Wohnungsrechtes sowie den Ausbau der Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege.

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch:
Unterrichtung der Mieterschaft in öffentlichen Versammlungen und Mitgliederversammlungen;Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder in allen Miet-, Pacht- und Raumnutzungsangelegenheiten und nach vorheriger Vereinbarung deren außergerichtliche Vertretung.Hierzu gehört das Anfertigen von Schriftsätzen und Führen von Verhandlungen für Mitglieder in den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten mit Gegenparteien.

2. Rat und Auskunft werden nach Voranmeldung und Terminvereinbarung kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für eine weitergehende Tätigkeit erstattet das Mitglied dem Verein die entstandenen Aufwendungen gemäß der geltenden Gebührenordnung.
Der Vorstand ist berechtigt, anstelle der entstandenen Aufwendungen Pauschalbeträge festzusetzen.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Jeder Mieter oder Untermieter sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins und die Grundsätze der Satzung anerkennt, kann Mitglied werden.

2. Über Sondermitgliedschaften entscheiden der Vorstand und der Mieterausschuss.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem der Beitritt erfolgt.

4. Die Rechte gemäß § 3 dieser Satzung können nur von Mietern und von Eigentümern selbst genutzter Wohneinheiten in Anspruch genommen werden.

5. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgt.
Eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann nicht darauf gestützt werden, dass bis zur Beratung eine Wartefrist in Kauf genommen werden musste; dass das Mitglied während des Bestehens der Mitgliedschaft seine Mietereigenschaft verliert.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder gegen die Satzung verstößt.

7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Im Beschwerdefall entscheiden Vorstand und Mieterausschuss gemeinsam.

8. Die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.

9. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes.

10. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitgliedes, sofern nicht eine im bisherigen Hausstand mit lebende Person die Mitgliedschaft fortsetzen will und dies schriftlich erklärt.

§ 5 - Vereinsbeiträge und Vereinsvermögensführung

1. Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Gleichzeitig ist ein Jahresbeitrag im Voraus für das erste Mitgliedschaftsjahr zu entrichten.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlich im Voraus zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages werden durch Beschluß des Vorstandes und des Mieterausschusses festgesetzt. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

4. Ein Mitgliedsausweis mit Satzung wird jedem Mitglied bei Anmeldung ausgehändigt.

5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder können Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten.

6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 - Verwaltung des Vereins

1. Der Vorstand
a) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des auf 4 Jahre gewählten Vorstandes. Dieser besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

b) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass im Verhinderungsfall der Vorsitzende durch den Stellvertreter und der Stellvertreter durch den Schatzmeister vertreten wird.

c) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten, jeder für sich alleine, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben, jeder für sich alleine, die Stellung des gesetzlichen Vertreters.

d) Dem Verein gegenüber ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, sich an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes zu halten. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle dem gesetzlichen Vertreter des Vereins Befreiung von § 181 BGB zu erteilen. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

2. Mieterausschuss
Der Mieterausschuss besteht aus 3 Vereinsmitgliedern und hat die Stellung eines Beirates, der von der Hauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt wird. Er ist bei wichtigen Angelegenheiten einzuberufen, insbesondere bei vorgesehenen Satzungs-änderungen, der Aufstellung des Haushaltsplanes und der Rechnungsprüfung. Der Mieterausschuss tagt mindestens 1 mal halbjährlich. Er ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es beantragt.

§ 7 - Versammlungen und Wahlen

1. Jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies 1/10 der Mitglieder oder das Interesse des Vereins verlangen.
Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher in der Hauptgeschäftsstelle des Vereines auszuhängen.
Mit der Einladung werden die Tagesordnung und der Versammlungsleiter bekanntgegeben.

2. Anträge der Mitglieder müssen schriftlich erfolgen und mindestens 6 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.

3. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind jedoch berechtigt, jederzeit Anträge zu stellen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und im Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

5. Alle Wahlen erfolgen auf Grund einer Vorschlagsliste des Vorstandes, die nach Anhörung des Mieterausschusses vom Vorstand aufgestellt wird.

6. Die Wahlart wird von der Versammlung bestimmt.

7. Als Mitglied des Vorstandes oder des Mieterausschusses können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 8 - Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen und die Änderungsvorschläge auf der Geschäftsstelle offengelegt sind.

§ 9 - Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

2. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäß § 7 dieser Satzung.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Suhl. Es muss im Sinne der Bestrebungen des Vereins verwendet werden.

  • Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12. Dezember 1990
  • neu gefasst durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.11.2008

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